BauG, leitet sie ein Wiederherstellungsverfahren ein. Sie kann überdies ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Für den Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots reicht es aus, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit – resp. der Nutzung – als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheint; ein schlüssiger Beweis ist erst im nachfolgenden Wiederherstellungsverfahren erforderlich. Dies gilt, soweit es sich bloss um ein vorsorgliches Benützungsverbot handelt und das Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 Abs. 2 BauG innert nützlicher Frist erfolgt.