Überdies sei im Sinne der Verhältnismässigkeit lediglich ein Benützungsverbot für die Nutzung als Zweitwohnungen resp. für die gewerbliche Vermietung verfügt worden. Den Beschwerdeführenden bleibe weiterhin unbenommen, die Wohnungen – selbst das unbewilligte Studio – als Erstwohnungen zu vermieten, um so eine finanzielle Einbusse zu reduzieren. 10 Vgl. Erläuterungsbericht vom 26. Juni 1987, pag. 174 der Vorakten der Gemeinde. 6/17 BVD 120/2024/31