Trotz mehrfacher Nachfrage unter Androhung eines sofortigen Benützungsverbots sei bis heute kein nachträgliches Baugesuch eingereicht worden. Die Gemeinde habe die Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf Wunsch der Beschwerdeführenden mehrfach verlängert. Das vorsorgliche Benützungsverbot sei sowohl erforderlich als auch geeignet und erweise sich zudem als zumutbar. Die Beschwerdeführenden hätten darum besorgt sein müssen, die Rechtmässigkeit der Nutzung zu überprüfen oder frühzeitig ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Überdies sei im Sinne der Verhältnismässigkeit lediglich ein Benützungsverbot für die Nutzung als Zweitwohnungen resp.