Das Interesse an einem vorläufigen Weiterbetrieb sei nicht schutzwürdig. Das öffentliche Interesse am Erlass eines Benützungsverbots sei im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Nutzungen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen würden, generell gross sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei zudem mehrmals Frist für die Bereinigung des widerrechtlichen Zustandes gewährt und das mildeste Mittel gewählt worden. Trotz mehrfacher Nachfrage unter Androhung eines sofortigen Benützungsverbots sei bis heute kein nachträgliches Baugesuch eingereicht worden.