Die strittige Nutzung sei gestützt auf das im Grundbuch eingetragene Zweckentfremdungsverbot rechtswidrig. Für die Nutzung liege weder eine Baubewilligung noch ein Baugesuch vor. Zudem erscheine es aufgrund einer summarischen Prüfung wahrscheinlich, dass der Betrieb auch materiellrechtlich unzulässig sei. Insbesondere das Studio und die Wohnung im Dachgeschoss müssten aufgrund ihrer Erstellung nach Erlass der Erstwohnungsvorschriften zwingend mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt werden, was die Nutzung als Ferienwohnungen verunmögliche. Das Interesse an einem vorläufigen Weiterbetrieb sei nicht schutzwürdig.