Im Erläuterungsbericht zum Gemeindebaureglement vom 10. September 199010 sei unter anderem vermerkt worden, dass der Erstwohnungsanteil auch bei Umbauten zum Tragen komme und die Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei. In Art. 31 Abs. 5 des Baureglements vom 10. September 1990 sei sodann festgehalten worden, dass die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG gewährleistet werde, wesentliche Veränderungen an bestehenden Bauten – namentlich Erweiterungsbauten und Ersatzbauten – jedoch dem Erstwohnungsanteilsplan unterliegen würden.