Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach die Ferienwohnungen seit dem Jahre 1967 bestehen würden, seien sodann nachweislich falsch, da damals weder die im Jahre 2014 bewilligte Wohnung im Dachgeschoss noch das unbewilligte Studio im Unterschoss bestanden habe. Im Erläuterungsbericht zum Gemeindebaureglement vom 10. September 199010 sei unter anderem vermerkt worden, dass der Erstwohnungsanteil auch bei Umbauten zum Tragen komme und die Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei.