dürfe. Die restlichen Wohnungen seien zwar baubewilligt, jedoch sei die gesamte Liegenschaft mit einem grundbuchlich gesicherten Zweckentfremdungsverbot belegt. Die Beschränkung sei für die Beschwerdeführenden mit geringem Aufwand erkennbar gewesen; bei Fragen oder Unklarheiten hätten sich der Verkäufer oder die Beschwerdeführenden als Käuferschaft bei der Gemeinde entsprechend informieren können und müssen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach die Ferienwohnungen seit dem Jahre 1967 bestehen würden, seien sodann nachweislich falsch, da damals weder die im Jahre 2014 bewilligte Wohnung im Dachgeschoss noch das unbewilligte Studio im Unterschoss bestanden habe.