Im Übrigen weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, weshalb vorgängig zur Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens ein Benützungsverbot habe ausgesprochen werden müssen. In Bezug auf den Verfahrensablauf bringen sie insbesondere vor, nach der angeblichen Feststellung des rechtswidrigen Zustandes sei bei der Vorinstanz zunächst keine besondere Dringlichkeit erkannt worden, seien doch vorerst mehrere Gespräche mit den Beteiligten durchgeführt und mit dem Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots abgewartet worden.