Für die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden spreche überdies die Tatsache, dass sie beim Erwerb der Liegenschaft nicht bloss den Grundstückpreis bezahlt, sondern ein laufendes Ferienwohnungskonzept gekauft und einen entsprechend hohen Preis dafür bezahlt hätten. Eine Amortisation sei nur mit der intensiven gewerblichen Nutzung der Liegenschaft als Feriendomizil möglich, die Vermietung an eine ortsansässige Mieterschaft würde einen deutlich tieferen Ertrag abwerfen. Ohne das Bewirtschaftungskonzept könnte die Liegenschaft ausserdem nur zu einem erheblich tieferen Preis weiterverkauft werden, wodurch die Beschwerdeführenden einen erheblichen Verlust erleiden würden.