4.5 des Vertrags vermerkte Eintrag des Zweckentfremdungsverbots verlesen worden, wonach den Parteien die Bedeutung und der Inhalt des Zweckentfremdungsverbots bekannt sei. Die Beschwerdeführenden hätten daraus lediglich ableiten müssen, dass keine Zweckänderung erfolgen dürfe, nicht aber, dass die Nutzung zur gewerblichen Vermietung an Feriengäste nicht zulässig wäre. Für die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden spreche überdies die Tatsache, dass sie beim Erwerb der Liegenschaft nicht bloss den Grundstückpreis bezahlt, sondern ein laufendes Ferienwohnungskonzept gekauft und einen entsprechend hohen Preis dafür bezahlt hätten.