So sei Ziel des Zweitwohnungsverbots die Vermeidung kalter Betten. Die Wohnungen der Beschwerdeführenden würden jedoch regelmässig genutzt werden. Mit einem sofort vollstreckbaren Benützungsverbot gäbe es für Monate oder Jahre kalte Betten. Entgegen der Auffassung der Gemeinde seien die Beschwerdeführenden denn auch nicht als bösgläubig zu betrachten. Sie seien zum Zeitpunkt, in welchem das Zweckentfremdungsverbot angeblich verfügt worden sei, nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen und hätten die Liegenschaft im Glauben erworben, dass die Nutzung als gewerblich genutztes Feriendomizil zulässig sei.