wiederum auf den Besitzstandsschutz verweisen würden. Da kein formell rechtswidriger Zustand vorliege, sei das erlassene Benützungsverbot unrechtmässig. Des Weiteren sei der Erlass eines sofortigen Benützungsverbots unverhältnismässig: Durch die Nutzung der Liegenschaft als Feriendomizil würde weder die Sicherheit von Menschen oder Tieren oder erhebliche Sachwerte gefährdet, noch die Umwelt belastet werden. Es lägen keine gewichtigen öffentlichen Interessen vor, welche ein sofortiges Handeln gebieten würden. Das Benützungsverbot laufe dem öffentlichen Interesse gar zuwider: So sei Ziel des Zweitwohnungsverbots die Vermeidung kalter Betten.