Die Kommission habe keine solchen Beschluss gefasst. Sodann hätten die Baubewilligung von 2014 und der darauf gestützte Grundbucheintrag keine Wirkung auf die Rechtmässigkeit der bestehenden Nutzung, solange diese nicht aufgegeben werde. Eine Eigentumsbeschränkung hätte konkret ausformuliert werden müssen, der allgemeine Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen sei nicht genügend konkret, zumal diese Bestimmungen 9 Vgl. Schreiben von E.________vom 16. Juli 2024. 4/17 BVD 120/2024/31