Dem Bauentscheid lasse sich nicht im Ansatz entnehmen, dass es sich bei den Wohnungen um Erstwohnungen handeln solle. Gemäss Auskunft der Gemeinde werde die Beschränkung seit Einführung der Bestimmungen im GBR mit jeder Baubewilligung im Grundbuch eingetragen, was aufzeige, dass es sich dabei lediglich um einen Textbaustein handle, welcher in pauschaler Weise auf die Geltung von Art. 211 und A158 GBR hinweise. Überdies gehe aus den Beschlüssen der Baukommission hervor, dass das 2014 angeblich verfügte Zweckentfremdungsverbot in der Baukommission nie thematisiert worden sei. Die Kommission habe keine solchen Beschluss gefasst.