GBR normiere dabei für bestehende Gebäude explizit die Besitzstandsgarantie. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden handle es sich unzweifelhaft um ein bestehendes Gebäude im Sinne der genannten Bestimmung, da die strittige Nutzung bereits vor Erlass der Erstwohnungsanteilsvorschriften in Art. 211 und Anhang 158 GBR bestanden habe. Die Liegenschaft geniesse demnach Besitzstandsschutz und dem Grundbucheintrag komme lediglich deklaratorische Wirkung zu. Vorliegend sei die Nutzung der Liegenschaft zur Vermietung von Ferienwohnungen nie aufgegeben worden, womit der Besitzstandsschutz weiterhin gelte.