Weiter sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, der unter dem Titel «Zweckentfremdungsverbot» in der Baubewilligung vom 17. Juni 2014 erfolgte Hinweis auf die Bestimmungen im Gemeindebaureglement sowie der darauf gestützte Grundbucheintrag würden mitnichten zur Unzulässigkeit einer Nutzung der Liegenschaft zur Vermietung von Ferienwohnungen führen. In der Baubewilligung werde lediglich darauf hingewiesen, dass Art. 211 und Anhang A158 GBR gelte. Abs. 3 des Anhangs A158 GBR normiere dabei für bestehende Gebäude explizit die Besitzstandsgarantie.