4. Mit Stellungnahme vom 17. August 2024 wies der Parteianwalt der Beschwerdeführenden darauf hin, dass er nicht über alle von der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2024 erwähnten Beilagen verfügen würde, woraufhin ihm das Rechtsamt die Vorakten der Gemeinde zur Einsichtnahme zustellte. Am 26. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen