3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet8, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2024 die Abweisung des Verfahrensantrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In der Sache beantragte die Gemeinde mit Stellungnahme vom 8. August 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorsorglichen Benützungsverbots. Überdies beantragte sie im Falle der Bestätigung des Benützungsverbots die Festlegung geeigneter Massnahmen zu dessen Einhaltung. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 wies die BVD den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.