Sie wies sodann auf die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung und die Strafbarkeit gemäss Art. 50 BauG im Falle der Widerhandlung hin und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00. 2. Gegen das vorsorgliche Benützungsverbot vom 7. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. In der Sache beantragen sie die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2024. In prozessualer Hinsicht stellen sie den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragen sie, es seien die Sitzungsprotokolle des Gemeinderats zu edieren.