Am 7. Juni 2024 verfügte die Gemeinde ein vorsorgliches Benützungsverbot für die gewerbliche Vermietung der Liegenschaft auf Parzelle Oberhofen Grundbuchblatt Nr. F.________ an der G.________strasse 20. Zugelassen sei ausschliesslich die Nutzung als Erstwohnungen. Die Gemeinde verpflichtete die Beschwerdeführenden ausserdem, eine allfällige Mieterschaft der Liegenschaft sowie weitere von der Verfügung betroffene Personen umgehend über das Benützungsverbot zu informieren. Sie wies sodann auf die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung und die Strafbarkeit gemäss Art.