46 Abs. 1 BauG7 und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. Überdies gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für sämtliche nicht bewilligten Nutzungen und vorgenommenen baulichen Veränderungen unter Androhung der Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 21. Mai 2024 beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, auf den Erlass eines Benützungsverbots sei zu verzichten, eventualiter sei ein solches erst per 31. März 2025 anzuordnen.