Schliesslich wurde am 9. April 2024 eine Begehung der Liegenschaft zwecks Feststellung der Abweichungen vom baubewilligten Zustand in Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 und seines Rechtsvertreters, der Bewirtschafterin der Wohnungen, dem Gemeindepräsidenten, dem Gemeinderat des Ressorts Bau, dem Bauverwalter sowie der stellvertretenden Bauverwalterin durchgeführt. Mit Verfügung vom 26. April 2024 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, sie beabsichtige den Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG7 und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.