Sie wies die Beschwerdeführenden sodann darauf hin, dass die Nutzung als Zweitwohnung grundsätzlich gestützt auf das im Grundbuch eingetragene Zweckentfremdungsverbot ausgeschlossen sei. Weiter hielt die Gemeinde in ihrem Schreiben fest, es würden Unstimmigkeiten bezüglich der registrierten Anzahl Wohnungen und der auf der Plattform «booking.com» ausgeschriebenen Wohnungen bestehen.