Mit E-Mail vom 29. August 2023 wurde die Gemeinde von Anwohnenden der G.________strasse auf «wildes Parkieren» vor der Liegenschaft der Beschwerdeführenden aufmerksam gemacht.3 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 konfrontierte die Gemeinde die Beschwerdeführenden mit dem Verdacht, dass sie die Wohnungen der Liegenschaft auf Parzelle Oberhofen Grundbuchblatt Nr. F.________ als Ferienwohnungen vermieten würden und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.4 Sie wies die Beschwerdeführenden sodann darauf hin, dass die Nutzung als Zweitwohnung grundsätzlich gestützt auf das im Grundbuch eingetragene Zweckentfremdungsverbot ausgeschlossen sei.