Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2022 veräusserte der Voreigentümer das Grundstück an die Beschwerdeführenden, welche die Wohnungen der Liegenschaft seither als Ferienwohnungen vermieten, wobei unbestritten ist, dass bereits der Voreigentümer die Wohnungen – zumindest teilweise – zu diesem Zweck nutzte. Mit Ziffer 4.4 des Kaufvertrags vom 28. Oktober 2022 wurden die Beschwerdeführenden auf die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots im Grundbuch hingewiesen.