10/11 BVD 120/2024/30 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Ziff. 3.2 (Liegenschaftsgebühren) der Verfügung der Gemeinde Diemtigen vom 3. Juni 2024 richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Diemtigen vom 3. Juni 2024 bestätigt.