Selbst wenn die Beschwerdeführerin den baurechtswidrigen Zustand nur teilweise selbst verursach hat, muss sie sich als heutige Grundeigentümerin und damit als Rechtsnachfolgerin der Voreigentümerschaft den baurechtswidrigen Zustand der Baute anrechnen lassen. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Kosten der Wiederherstellungsverfügung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob die Wiederherstellung angeordnet oder darauf verzichtet wurde. 9. Ergebnis und Kosten des Beschwerdeverfahrens