Die Gemeinde hat anlässlich der Begehung einen baurechtswidrigen Zustand festgestellt und aufgrund dessen zu Recht ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. Auch wenn sie schlussendlich auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet hat, musste sie die notwendigen Abklärungen durchführen und eine entsprechende Wiederherstellungsverfügung redigieren, wodurch ihr Verfahrenskosten entstanden sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den baurechtswidrigen Zustand nur teilweise selbst verursach hat, muss sie sich als heutige Grundeigentümerin und damit als Rechtsnachfolgerin der Voreigentümerschaft den baurechtswidrigen Zustand der Baute anrechnen lassen.