c) Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Gemeinde die Beschwerdeführerin explizit über die Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahrens informiert hätte. Im Zusammenhang mit der baulichen Situation wurde jedoch eine Begehung durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich dieser Begehung mitgeteilt, dass für die nicht bewilligten baulichen Veränderungen im Interesse der Rechtssicherheit ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werden sollte.