zu regeln. Diese Bestimmung gilt als verfassungsrechtlicher Grundsatz auch für Gemeinden.20 Die Gemeinde muss daher ihre Gebühren in einem Gebührentarif regeln (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Diemtigen verfügt mit ihrem Gebührenreglement21 und der Ge- bührenverordnung22 über eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren. In Art. 7 GebR wiederholt die Gemeinde das Verursacherprinzip: Danach schuldet Gebühren und Auslagen, wer eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht.