Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.17 Falls ein rechtswidriger Zustand vorliegt, hat die Baupolizeibehörde ein Verfahren einzuleiten. Wer für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, gilt als Verursacherin oder Verursacher eines baupolizeilichen Verfahrens und hat gemäss dem im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Verursacherprinzip unabhängig von einem allfälligen Verschulden die Verfahrenskosten zu tragen.18 Das Verursacherprinzip allein genügt als gesetzliche Grundlage zur Auflegung von Verfahrenskosten indessen nicht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst.