Da die BVD über dieselbe Kognition verfügt wie die Gemeinde, würde eine Rückweisung nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Die Gehörsverletzung kann daher im Beschwerdeverfahren geheilt werden, ist jedoch bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Soweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch auf Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids beziehen sollte (Festlegung Grundlage Abwassergebühren), ist für deren Behandlung das Regierungsstatthalteramt zuständig. 8. Tragung der Kosten des baupolizeilichen Verfahrens