Im Vorgehen der Gemeinde ist nach dem Gesagten eine Gehörsverletzung zu erachten. Diese wiegt jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet hat, nicht besonders schwer. Auf Grund der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung sowie der Stellungnahme der Gemeinde ist die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich über den entscheidrelevanten Sachverhalt informiert. Sie konnte sich dazu im vorliegenden Verfahren denn auch äussern. Da die BVD über dieselbe Kognition verfügt wie die Gemeinde, würde eine Rückweisung nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen.