Sie hatte an der Begehung grundsätzlich Gelegenheit, sich zur von der Gemeinde vor Ort festgestellten baulichen Situation zu äussern. Dennoch wäre es angezeigt gewesen, wenn die Gemeinde der Beschwerdeführerin nach Ausbleiben des nachträglichen Baugesuchs schriftlich den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht gestellt hätte. Dass die Gemeinde die Beschwerdeführerin telefonisch darüber informiert hätte, dass sie eine Wiederherstellungsverfügung erlassen werde, ergibt sich nicht aus den Vorakten und gilt daher nicht als belegt. Im Vorgehen der Gemeinde ist nach dem Gesagten eine Gehörsverletzung zu erachten.