willigung eine Rechtssicherheit zu erlangen. Daraus konnte die Beschwerdeführerin schliessen, dass die Gemeinde von einem (formell) rechtswidrigen Zustand ausgeht resp. den bestehenden baulichen Zustand als baubewilligungspflichtig erachtet. Die Beschwerdeführerin musste folglich auch damit rechnen, dass allenfalls eine (kostenpflichtige) Wiederherstellungsverfügung ergeht, sofern kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird. Sie hatte an der Begehung grundsätzlich Gelegenheit, sich zur von der Gemeinde vor Ort festgestellten baulichen Situation zu äussern.