c) Mit E-Mail vom 10. November 2023 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin resp. ihrem Sohn mit, dass die rechtskräftige baurechtliche Situation vor Ort Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühren sei. An der daraufhin durchgeführten Begehung war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen anwesend. Sie führt in ihrer Beschwerde aus, sie sei anlässlich der Begehung darauf aufmerksam gemacht worden, dass es empfehlenswert sein könnte, mittels Baube-