Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen worden, dass der vorliegende Fall unkompliziert mit einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abgeschlossen werden könne. Da kein nachträgliches Baugesuch eingegangen sei, habe sich die Gemeinde telefonisch bei der Beschwerdeführerin erkundigt. Diese habe erklärt, dass sie nicht bereit sei, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Entsprechend sei sie darüber informiert worden, dass die Gemeinde in einer Verfügung über die Wiederherstellung des bewilligten Zustandes entscheiden und gleichzeitig die Grundlage für die Gebührenerhebung festlegen werde.