Die Gemeinde bringt vor, anlässlich der Begehung sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Abweichungen vom bewilligten Zustand entweder durch ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren legalisiert werden können, oder dass die Gemeinde in einem Baupolizeiverfahren über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes befinden müsse. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen worden, dass der vorliegende Fall unkompliziert mit einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren abgeschlossen werden könne.