a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, entgegen den Ausführungen der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung sei ihr das rechtliche Gehör anlässlich der Begehung nicht gewährt worden. Ihr sei zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass gegen sie ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet worden sei. Die Gemeinde bringt vor, anlässlich der Begehung sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden.