Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht demnach in beiden Stockwerkeinheiten ein formell rechtswidriger Zustand, weshalb grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt werden muss. Vorliegend hat die Gemeinde unter Berufung auf die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG auf die Wiederherstellung verzichtet. Da der Verzicht von keiner Seite angefochten wurde, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Gemeinde zu Recht auf die Wiederherstellung verzichtet hat. 7. Rechtliches Gehör