d) Wie in den vorangehenden Erwägungen aufgezeigt wurde, sind die vorgenommenen baulichen Vorkehren baubewilligungspflichtig. Weder für den Wanddurchbruch noch für die Änderungen an der Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. B.________ liegt eine Baubewilligung vor. Der heute vorhandene Zustand in der Stockwerkeinheit Nr. A.________ entspricht sodann nicht einer Galerie und somit nicht dem bewilligten Zustand. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht demnach in beiden Stockwerkeinheiten ein formell rechtswidriger Zustand, weshalb grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt werden muss.