a) Weder für den Türdurchbruch noch für die bauliche Ausgestaltung der Galerien in den Stockwerkeinheiten Nrn. A.________ und B.________ liegt eine Baubewilligung vor. Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung jedoch auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet, mit der Begründung, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG sei bereits abgelaufen und es seien keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennbar, welche eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erfordern würden.