Ausschlaggebend für das vorliegende Verfahren ist lediglich die Bejahung der Baubewilligungspflicht aufgrund der Anrechnung der Galerieflächen an die Hauptnutzfläche. Für die Frage der Bewilligungspflicht unerheblich ist hingegen, ob die Galerien aufgrund ihrer Ausgestaltung als «Zimmer» gelten, welche für die Bestimmung der Höhe der Abwassergebühren von Bedeutung sind. Zur Beurteilung des Antrags 3 der Beschwerde betreffend Abwassergebühren ist vorliegend das Regierungsstatthalteramt zuständig. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes