Bei einer Erweiterung der Hauptnutzungsfläche hat die Baubewilligungsbehörde in einem Bewilligungsverfahren den Umfang der Erweiterung zu prüfen. Wird das Mass von Art. 11 Abs. 2 ZWG überschritten, hat sie eine Nutzungsbeschränkung zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde von der Baubewilligungspflicht der an der Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. B.________ vorgenommenen Änderungen resp. der bestehenden baulichen Situation in der Stockwerkeinheit Nr. A.________ ausgegangen ist. Ausschlaggebend für das vorliegende Verfahren ist lediglich die Bejahung der Baubewilligungspflicht aufgrund der Anrechnung der Galerieflächen an die Hauptnutzfläche.