die Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. A.________ allenfalls noch dem ursprünglichen baulichen Zustand entspricht und daran seit ihrer Erstellung keine baulichen Änderungen vorgenommen worden sind, kann die Beschwerdeführerin als heutige Grundeigentümerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die heute bestehende Situation liegt keine Baubewilligung vor, da ursprünglich lediglich eine Galerie bewilligt wurde und der heutige Zustand nicht einer Galerie entspricht. Dabei ist unerheblich, ob der heutige Zustand dem ursprünglichen baulichen Zustand entspricht oder ob dieser zwischenzeitlich verändert wurde.