Die Gemeinde führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Galerien würden aufgrund ihrer Ausgestaltung (seitlich nicht vollständig geöffnet) neu als Hauptnutzfläche im Sinne des ZWG gelten. Daraus kann geschlossen werden, dass die Galerien bisher nicht zur Hauptnutzfläche gezählt wurden. Bewilligt wurde gemäss den vorliegenden Plänen eine Galerie. Die Galerie in der Stockwerkeinheit Nr. B.________ wurde gegen den Wohnraum hin komplett geschlossen. Auch jene in der Stockwerkeinheit Nr. A.________ ist seitlich nicht vollständig offen. Diese Ausgestaltung entspricht nicht einer Galerie im obenerwähnten Sinne.