Estriche und Kellerräume gelten als Nebennutzflächen. Sie zählen also nicht zur Hauptnutzfläche. Dies bedeutet aber nicht, dass Flächen in einem Dach- oder Untergeschoss bei der Berechnung der Hauptnutzfläche generell ausgeklammert bleiben. Auch Flächen in einem Dach- oder Untergeschoss zählen zur Hauptnutzfläche, wenn sie objektiv zum Wohnen geeignet sind. Für den Begriff der Galerie kann sodann auf die Praxis zu Art. 93 Abs. 2 Bst. b aBauV abgestellt werden, wonach eine Galerie unter anderem gegen den Wohnraum seitlich vollständig offen sein muss, um nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet zu werden.11