Gemäss diesen Bestimmungen müsse eine Galerie seitlich vollständig offen sein, wobei eine normgerechte Absturzsicherung vorhanden sein müsse. Dabei könne es sich jedoch nicht um einen vollständig geschlossenen «Fallschutz» handeln. Die Galerien würden deshalb neu als Zimmer zählen und damit als Hauptnutzfläche gelten. Die neuen Zimmer würden nicht als vorbestehende Hauptnutzungsfläche im Sinne des ZWG gelten. Da die Erweiterung der Hauptnutzfläche jedoch weniger als 30% betrage, habe die bauliche Massnahme keine Nutzungseinschränkung zur Folge.