b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Galerien vom übrigen Raum abgetrennt worden seien, und somit als Zimmer gelten würden. Da die Galerien nicht beheizt seien und die Nutzfläche mit einer Höhe von mind. 1.50 m aufgrund der Dachschräge weniger als 5 m2 betrage, könne bei den Galerien nicht von «Zimmern» bzw. «halben Zimmern» gesprochen werden. Die Gemeinde führt aus, für die Beurteilung der Galerien sei die Praxis des kantonalen Bauinspektorats angewandt worden. Gemäss diesen Bestimmungen müsse eine Galerie seitlich vollständig offen sein, wobei eine normgerechte Absturzsicherung vorhanden sein müsse.